50. Zeitreise der swisstopo



Link zur Zeitreise der swisstopo auf deren Webseite www.swisstopo.ch.

Zeitreise der swisstopo

Am 17. Januar 2013 feierte das Bundesamt für Landestopografie swisstopo sein 175-jähriges Bestehen. Seine Ursprünge gehen auf das Jahr 1838 zurück, als Guillaume-Henri Dufour in Genf das Eidgenössische Topographische Bureau gründete. Zu diesem Jubiläum schenkt swisstopo der Bevölkerung die Möglichkeit, am Internet für jeden Bereich in der Schweiz eine Zeitreise zu machen von 1938 bis heute. Bis zum Jahresende 2013 soll die Zeitreise sogar im 19. Jahrhundert beginnen: Die erste Dufourkarte erschien 1845, die erste Siegfriedkarte 1870.



Link zu den weiteren Infos auf der Webseite GISpunktHSR.

Webseite GISpunktHSR

Martin Schlatter befasst sich auf dieser Webseite ausführlich mit der Zeitreise der swisstopo. Besonders interessant ist die Tabelle "Beispiele von Lokalnamen mit veränderten Schreibweise über die Zeit". Für zahlreiche Beispiele aus der ganzen Schweiz zeigt sie, in welchem Jahr eine veränderten Schreibweise eingeführt worden ist. Ein Klick auf die Jahrzahl führt jeweils auf den entsprechenden Kartenausschnitt.

Weitere Themen auf der Webseite GISpunktHSR:
- Erläuterungen und Kommentare zu den Beispielen.
- Beispiele von weiteren Anwendungen.



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1938. Schreibweise Degenau.

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1996. Schreibweise Tägenau.

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2002. Schreibweise Degenau.

Beispiel Degenau im Kanton Thurgau.

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Bereits in den Kapiteln 1 und 6  dieser Webseite wird die Schreibweise des Namens der Kapelle Degenau besprochen. Mit der "Zeitreise der swisstopo" sind nun die Kartenausgaben der Jahre 1938, 1996 und 2002 festgehalten worden:

1938 Degenau.

1996 Tägenau.
Diese extremmundartliche Schreibweise wurde aus dem Thurgauer Namenbuch übernommen. Es ist anzunehmen, dass man bald merkte, dass mit dieser Schreibweise der Zugang zu den zahlreichen älteren Publikationen über die Kapelle Degenau verunmöglicht worden war.

2002 Degenau.
Bei der nächsten Ausgabe der Landeskarte wurde darum wieder die bisherige Schreibweise übernommen.

Ein Klick auf einen der Kartenausschnitte zeigt alle drei Versionen gleichzeitig.





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1938. Schreibweise Rothbühl.

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1956. Schreibweise Rotbüel.

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1996. Schreibweise Roopel.

Beispiel Roopel im Kanton Thurgau.

1938 Rothbühl.

1956 Rotbüel.
Rothbühl wurde geändert zu Rotbüel.

1996 Roopel.
Diese extremmundartliche Schreibweise wurde aus dem Thurgauer Namenbuch übernommen. Während Jahren wurde diese Praxis im Kanton kritisiert. Doch erst mit dem Artikel "Wenn aus Rotbüel Roopel wird" (Thurgauer Zeitung vom 25. Mai 2009) begann eine öffentliche Opposition gegen die veränderten Schreibweisen von Lokalnamen in der Landeskarte. Unter dem politischen Druck der Bevölkerung gab die Kantonsregierung schliesslich diese Praxis auf: Am 22. Februar 2012 veröffentlichte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Orts- und Flurnamen.

Dieser Schlussbericht fordert, dass extremmundartlich geschriebenen Lokalnamen in der Regel wieder nach der bisherigen Schreibweise geschrieben werden. Die Neuauflage der Landeskarte 1:25'000 wird aber erst um 2016 erscheinen - mit Rotbüel statt Roopel.

2015 Rotbüel.
Bereits im Dezember 2015 stand auf der LK: Rotbüel statt Roopel.

Ein Klick auf einen der Kartenausschnitte zeigt alle drei Versionen 1938, 1956 und 1996 gleichzeitig.







Kommentar des Redaktors dieser Webseite vom 2. März 2013.

Die Zeitreise der swisstopo ist ein ideales Instrument für die Darstellung der Veränderungen der Landschaft und der Bebaung in der Schweiz. Zugleich erlaubt sie die Darstellung der bisherigen Schreibweisen der Lokalnamen. Sie zeigt zum Beispiel anschaulich den Wirrwarr der Schreibweisen während der letzten Jahre im Kanton Thurgau.

Wie ist es in Zukunft möglich, die Wiederholung solcher Entgleisungen in anderen Kantonen zu verhindern?

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion hat die Oberleitung über die Durchführung der Amtlichen Vermessung. Um diese Aufgabe effizient zu erfüllen, sollte sie allen kantonalen Nomenklaturkommissionen die Auflage machen, dass Beschlüsse über veränderte Schreibweisen von Lokalnamen nur noch mit dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion zulässig sind.

Meine Empfehlung stützt sich auf folgende gesetzliche Bestimmungen:
a) Formell.
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion hat die Oberleitung über die AV gemäss:
- Geoinformationsgesetz (GeoIG). 510.62. Art. 34.
- Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) 172.214.1. Art. 13 e.
- Leistungsauftrag 2012 -2015 des Eidgenössisches Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, armasuisse, für das Bundesamt für Landestopografie swisstopo. Kapitel 2 Grundlagen, Abschnitt 2.3 Aufgaben. Kapitel 5.2 Produktegrupe 2: Geokoordination, Abschnitt Unterteilung der Produktgruppe in Produkte.
- Die Pflicht der Oberleitung über die AV wird zudem zitiert auf den Webseiten www.swisstopo.ch und www.cadastre.ch.
b) Materiell.
- Geoinformationsgesetz (GeoIG). 510.62. Art. 4, Harmonisierung, Absatz 1:
"Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind."
- Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV). 510.625. 1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen, Art. 4 Grundsätze, Absatz 3:
"Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden."

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